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   BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21   

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https://dejure.org/2022,15048
BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21 (https://dejure.org/2022,15048)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2022 - 7 C 1.21 (https://dejure.org/2022,15048)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2022 - 7 C 1.21 (https://dejure.org/2022,15048)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Klage einer Gemeinde gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers in einem Bergwerk; Verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung; Schutz der Planungshoheit, der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer Gemeinde gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers in einem Bergwerk; Verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung; Schutz der Planungshoheit, der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und ...

  • rechtsportal.de

    Klage einer Gemeinde gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers in einem Bergwerk; Verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung; Schutz der Planungshoheit, der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 31 m. w. N.).

    Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 39).

    Rechtlich ist die Gemeinde - nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB - insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 32).

    Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Rn. 33).

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung - die hier im Übrigen auch nicht erkennbar sind - können in diesem Falle nicht von der Kommune selbst, sondern nur seitens des betroffenen Rechtsträgers geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 28).

    Schließlich kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26 und Urteil vom 23. Juni 2021 - 7 A 10.20 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 94 Rn. 24, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Auch Unionsrecht gebietet keine abweichende Beurteilung (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 15.07.1994 - 4 B 102.94

    Bergrechtliche Betriebsplanzulassung - Drittbetroffene Gemeinde - Nachbarschutz -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Die Verfahrensvorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die dazu dient, die der Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans etwa entgegenstehenden Interessen der Gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, bietet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen weiterreichenden Schutz als die gemeindliche Planungshoheit selbst und räumt insoweit kein von deren Beeinträchtigung unabhängiges, selbständig durchsetzbares Verfahrensrecht ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 - Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 4 S. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Insoweit ist eine Ergänzung der im Bergschadensrecht verankerten sekundären Ersatzansprüche um einen primären Abwehranspruch, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht im Zuge einer verfassungskonformen Auslegung des § 48 Abs. 2 BBergG zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützten Oberflächeneigentums entwickelt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 - BVerwGE 81, 329 ), nicht angezeigt.
  • BVerwG, 05.03.2019 - 7 B 3.18

    Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest als möglich erscheinen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 7 B 3.18 - juris Rn. 8 m. w. N.).
  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 10.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Schließlich kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 79 Rn. 26 und Urteil vom 23. Juni 2021 - 7 A 10.20 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 94 Rn. 24, jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums kann sich die Klägerin nicht berufen, weil Gemeinden nicht Träger des Grundrechts aus Art. 14 GG sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 ).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21
    Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 58 m. w. N.).
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter beziehungsweise des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 7 C 1.21 , ZfB 2022, 207, Nalbach-Urteil).(Rn.76).

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022, [vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen worden sei, rechtfertige keine andere Betrachtung.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe dies mit seinem aktuellen Urteil vom Juni 2022 [vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] unmissverständlich dargelegt.

    Mit Blick auf das im Juni 2022 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] macht die Beigeladene geltend, diese Klage der Gemeinde N. habe auf denselben Überlegungen beruht wie die der Klägerin, nämlich möglichen - nicht weiter substantiierten - Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Bauleitplanungen und auf ebenfalls nicht substantiierte Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen und der Trinkwasserversorgung.

    [vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder auf mit dem Zutagetreten von Radon nach ihrer Einschätzung verbundene gesundheitliche Risiken berufen.

    [vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme das Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 -, NVwZ 2007, 700] Für die hier zur Rede stehende Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Beendigung des Abbaus gilt das entsprechend.

    [vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207 (Grubenwasser Nalbach), wonach denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, noch keine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts darstellen] Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz l GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie zur eigenverantwortlichen Regelung eigener Angelegenheiten umfasst insoweit neben dem Schutz der zuvor erwähnten Planungshoheit insbesondere auch einen Erhalt der Funktionsfähigkeit bestehender kommunaler Einrichtungen.

    Das insbesondere von der Beigeladenen in dem Zusammenhang wiederholt angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 2022, [vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207] mit dem eine Klage der Gemeinde N. gegen die Zulassung eines bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) abgewiesen wurde, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

    [vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, 63, und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 -, NVwZ 2021, 1696, dort allerdings anders für den Bereich weisungsfreier Wahrnehmung staatlicher (übertragener) Aufgaben] Legt man diese Rechtsprechung zugrunde, kann sich die Klägerin nicht in allgemeiner Art und Weise auf eine mögliche Beeinträchtigung von Belangen der Wasserwirtschaft oder hier konkret des Grund- und Trinkwasserschutzes berufen.

    [vgl. dazu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, ZfB 2022, 207, insbesondere mit Blick auf auch von der dortigen Klägerin befürchtete Gesundheitsgefahren durch Radonaustritte über Tage] Die Maßnahmen im "Konzept für ein Monitoring des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und der Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel mit Einleitung in die Saar" der RAG AG vom Dezember 2020 zum Themenfeld Ausgasungen, wurden ebenfalls im Abschlussbetriebsplan verbindlich festgeschrieben.

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in

    Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - in der es um die Zulassung eines Sonderbetriebsplanes zum Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Duhamel auf -400 mNHN gegangen sei, seien nicht deckungsgleich auf das vorliegende Planfeststellungsverfahren und auf andere Kommunen zu übertragen.

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird.

    [vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.] An letzterem fehlt es hier.

  • VGH Bayern, 06.03.2023 - 8 CS 22.2607

    Keine Antragsbefugnis der Gemeinde mangels Drittbetroffenheit

    Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung umfasst nach ständiger Rechtsprechung den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.22 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 = juris Rn. 11).

    Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden könnten (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.22 - 7 C 1.21 - ZfB 2022, 207 = juris Rn. 11).

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

    Die nach nationalem Recht darüber hinaus erforderliche - vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, ECLI: DE:BVerwG:2011:201211U9A30.10.0, Rn. 20 ff., und Beschlüsse vom 14. November 2018 - 4 B 12.18 -, ECLI:DE:BVerwG:2018: 141118B4B12.18.0, Rn. 4 ff., sowie vom 23. Juni 2022 - 7 C1.21 -, ECLI:DE:BVerwG:2022:230622U7C1.21.0, Rn. 21 - 59 Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) liegt vor, weil es nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint - vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1963 - 5 C 219.62 -, DVBl. 1964, 191, sowie vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 -, ECLI:DE:BVerwG:2020:290420U7C29.18.0, Rn. 15 -, 60 dass die Errichtung sowie der Betrieb des Stalls 3 den Kläger unabhängig von einem Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung in seinen Rechten verletzen.
  • VG Regensburg, 26.01.2023 - RO 2 K 19.42

    Gemeinde, Bescheid, Vorhaben, Verwaltungsakt, Zulassung, Verletzung,

    Dabei ist auch bei Klagen von Kommunen anerkannt, dass sich eine Kommune weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalter des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten kann (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2022 - 7 C 1/21 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Aus dem Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 23.3.2022 - 7 C 1/21 - juris Rn. 11 m.w.N.).

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